Beauftragung eines externen Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDAS) für alle Betriebe
Mit Stellungnahme Nr. 24 vom 4. November 2014 hat die zuständige Kommission im Arbeitsministerium eine Orientierungshilfe bezüglich der Beauftragung externer LDAS geschaffen.
Ganz klar geht daraus hervor, dass dies grundsätzlich für alle Unternehmen möglich ist, wie Industriebetriebe mit mehr als 200 Beschäftigten oder Spitäler mit mehr als 50 Beschäftigten (vgl. GvD 81/08, Art. 31, 6).
Unabdingbare Vorraussetzung hierfür sind:
- Die nachweisbare Qualifikation des zu beauftragenden externen LDAS
- Der uneingeschränkte Zugang zu allen Arbeitsbereichen
- Die Sicherstellung, dass der externe LDAS über alle sicherheitsrelevanten Veränderungen rechtzeitig informiert wird (z.B. über neue oder geänderte Arbeitsmittel, über Auftragsvergaben, über außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, über Vorfälle, über Änderungen im Personalstand, ...)
- Die Nachweisführung, dass dem zu beauftragenden LDAS alle Befugnisse erteilt wurden, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind
- Das eine angemessene, kontinuierliche und regelmäßige Präsenz im Betrieb vereinbart, heißt bezahlt, wird.
Die Erfüllung dieser Auflagen ist vertraglich abzusichern und durch Defacto-Nachweise zu belegen.
SYSTENT GmbH - Kulturteam Arbeitsschutz