Änderung der Prüfpflicht für Hubarbeitsbühnen

Mit dem Gesetz Nr. 34 vom 12. März 2026 wurde der Anhang VII des G.v.D. 81/2008 angepasst.
Die Änderungen sind mit 07. April 2026 in Kraft getreten und betreffen unter anderem Obsterntehebebühnen („carro raccogli frutta“).

Wesentliche Änderung

Seit dem 07.04.2026 gilt für:

  • piattaforme di lavoro elevabili (Hubarbeitsbühne (für Personen))
  • piattaforme di lavoro fuori strada per operazioni in frutteto (Obsterntehebebühne)

eine dreijährige Prüfperiodizität.

Zukünftig werden Hubarbeitsbühnen in folgende Kategorien eingeteilt:

  • Obsterntehebebühnen („carri raccogli frutta“) (neu) - Prüfintervall: alle 3 Jahre
  • Hubarbeitsbühnen (für Personen) nach EN 280 (neu) - Prüfintervall: alle 3 Jahre
  • Hubarbeitsbühnen (für Personen) ohne EN 280 - Prüfintervall: jährlich

Das neue Prüfintervall (alle 3 Jahre) findet ausschließlich dann Anwendung, wenn die Hubarbeitsbühne beim INAIL als „carro raccogli frutta“ (Obsterntehebebühne) immatrikuliert ist oder nachweislich gemäß EN 280 konstruiert wurde.

Bei allen anderen Hubarbeitsbühnen bleibt das ursprüngliche Prüfintervall (jährlich) weiterhin bestehen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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